Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/14/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/14/0171

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0172

Rechtssatz

Steht der belBeh bereits ein abgeschlossener Zeitraum für die Beurteilung der Liebhabereifrage zur Verfügung und zeigt sich dabei, daß der Abgabepflichtige - selbst ausgehend von einer bei Beginn der Tätigkeit für den abgeschlossenen Zeitraum zu erstellenden Prognose - bei der von ihm gewählten Bewirtschaftungsweise während des Zeitraumes seiner Tätigkeit jedenfalls keinen Gesamtgewinn im steuerlichen Sinn erzielen konnte (Hinweis E 25.1.1993, 92/15/0023), so liegt Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn der Abgabepflichtige durch eine nicht vorhersehbare Enttäuschung in der Erwartung eines Totalgewinnes während eines von ihm ins Auge gefaßten Prognosezeitraumes zur Aufgabe der Tätigkeit gezwungen worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140171.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1993140171_19940125X01

Rechtssatz für 95/13/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/13/0018

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/14/0171 1

Stammrechtssatz

Steht der belBeh bereits ein abgeschlossener Zeitraum für die Beurteilung der Liebhabereifrage zur Verfügung und zeigt sich dabei, daß der Abgabepflichtige - selbst ausgehend von einer bei Beginn der Tätigkeit für den abgeschlossenen Zeitraum zu erstellenden Prognose - bei der von ihm gewählten Bewirtschaftungsweise während des Zeitraumes seiner Tätigkeit jedenfalls keinen Gesamtgewinn im steuerlichen Sinn erzielen konnte (Hinweis E 25.1.1993, 92/15/0023), so liegt Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn der Abgabepflichtige durch eine nicht vorhersehbare Enttäuschung in der Erwartung eines Totalgewinnes während eines von ihm ins Auge gefaßten Prognosezeitraumes zur Aufgabe der Tätigkeit gezwungen worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130018.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995130018_19960924X04