Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
21.12.1984
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Text
9. Die einzelnen Einkunftsarten
Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 3 Z. 1)(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,)
§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaften sind:Paragraph 21, (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaften sind:
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden. Einkünfte aus von einer Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben gelten auch dann als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden,
Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft,
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
(2)Absatz 2Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehören auch:
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im § 30 Abs. 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 angeführten Voraussetzungen vorliegen,Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im Paragraph 30, Absatz 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971, angeführten Voraussetzungen vorliegen, Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist,
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,
Schlagworte
Landwirtschaftlicher Betrieb, Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb,
Landwirtschaftlicher Hauptbetrieb, Mitunternehmerschaft,
Personengesellschaft
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045415
Alte Dokumentnummer
N3197211928S