Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

22.12.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1:
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungszeitraum 1985)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

9. Die einzelnen Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,)

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaften sind:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, gelten sinngemäß,
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden. Einkünfte aus von einer Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben gelten auch dann als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden,
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft,
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
  2. Absatz 2Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im Paragraph 30, Absatz 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971, angeführten Voraussetzungen vorliegen,
    2. Ziffer 2
      Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist,
    3. Ziffer 3
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Schlagworte

Landwirtschaftlicher Betrieb, Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb,
Landwirtschaftlicher Hauptbetrieb, Mitunternehmerschaft,
Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048200

Alte Dokumentnummer

N3198412994R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P21/NOR12048200

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