Verwaltungsgerichtshof
24.09.1996
95/13/0018
GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/14/0171 1
Steht der belBeh bereits ein abgeschlossener Zeitraum für die Beurteilung der Liebhabereifrage zur Verfügung und zeigt sich dabei, daß der Abgabepflichtige - selbst ausgehend von einer bei Beginn der Tätigkeit für den abgeschlossenen Zeitraum zu erstellenden Prognose - bei der von ihm gewählten Bewirtschaftungsweise während des Zeitraumes seiner Tätigkeit jedenfalls keinen Gesamtgewinn im steuerlichen Sinn erzielen konnte (Hinweis E 25.1.1993, 92/15/0023), so liegt Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn der Abgabepflichtige durch eine nicht vorhersehbare Enttäuschung in der Erwartung eines Totalgewinnes während eines von ihm ins Auge gefaßten Prognosezeitraumes zur Aufgabe der Tätigkeit gezwungen worden wäre.