Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0468

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14122 A/1994

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/10/0468

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

In der Frage der Abgrenzung der bei kosmetischen Mitteln zulässigen Hinweise auf einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkungen von den nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verbotenen Hinweisen ist Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 vor dem Hintergrund der durch Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 normierten Verbote dahingehend auszulegen, daß der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkung eines kosmetischen Mittels - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt ist, daß aber darüber hinaus eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet ist. Andernfalls - wären nach Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 wahrheitsgemäße gesundheitsbezogene Angaben für kosmetische Mittel allgemein zulässig - hätten sowohl Paragraph 9, Absatz eins, als auch Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 in Beziehung auf kosmetische Mittel keinen Anwendungsbereich; dies kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Schlagworte

Entziehung von Vermögen iSd Rückstellungsgesetze Legitimation für Rückstellungsantrag - bücherlichers Eigentum kein Erfordernis bücherliches Eigentumsrecht kein Erfordernis für Rückstellungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100468.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100468_19940926X05

Rechtssatz für 93/10/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0219

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/26 92/10/0468 5 VwSlg 14122 A/1994

Stammrechtssatz

In der Frage der Abgrenzung der bei kosmetischen Mitteln zulässigen Hinweise auf einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkungen von den nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verbotenen Hinweisen ist Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 vor dem Hintergrund der durch Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 normierten Verbote dahingehend auszulegen, daß der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkung eines kosmetischen Mittels - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt ist, daß aber darüber hinaus eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet ist. Andernfalls - wären nach Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 wahrheitsgemäße gesundheitsbezogene Angaben für kosmetische Mittel allgemein zulässig - hätten sowohl Paragraph 9, Absatz eins, als auch Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 in Beziehung auf kosmetische Mittel keinen Anwendungsbereich; dies kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100219.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100219_19960808X03