Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/10/0161

Entscheidungsdatum

20.10.1986

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Verbotene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG sind auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten gesundheitsbezogenen Eindruck erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983100161.X04

Im RIS seit

27.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1983100161_19861020X04

Rechtssatz für 90/10/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/10/0216

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0161 E 20. Oktober 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Verbotene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG sind auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten gesundheitsbezogenen Eindruck erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100216.X03

Im RIS seit

31.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1990100216_19920131X03

Rechtssatz für 91/10/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/10/0012

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0161 E 20. Oktober 1986 RS 4 (hier: "Das Olivenöl von Kilis - Freund ihrer Gesundheit")

Stammrechtssatz

Verbotene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG sind auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten gesundheitsbezogenen Eindruck erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100012.X02

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1991100012_19920217X02

Rechtssatz für 93/10/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0143

Entscheidungsdatum

18.10.1993

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0161 E 20. Oktober 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Verbotene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG sind auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten gesundheitsbezogenen Eindruck erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X03

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100143_19931018X03

Rechtssatz für 92/10/0381

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/10/0381

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0161 E 20. Oktober 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Verbotene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG sind auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten gesundheitsbezogenen Eindruck erwecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100381.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100381_19940418X06