Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1986

Geschäftszahl

83/10/0161

Rechtssatz

Verbotene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG sind auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten gesundheitsbezogenen Eindruck erwecken.