Jeder der Ablehnungsgründe des § 4 Abs 3 Z 4, Z 11 und Z 12 AuslBG allein ist bei seinem Vorliegen an sich geeignet, die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu stützen.Jeder der Ablehnungsgründe des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4,, Ziffer 11 und Ziffer 12, AuslBG allein ist bei seinem Vorliegen an sich geeignet, die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu stützen.