Bereits das Vorliegen einer der im § 4 Abs 6 Z 1 bis Z 4 AuslBG alternativ geregelten Voraussetzungen genügt, um die erschwerten Bedingungen im Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren zu erfüllen.Bereits das Vorliegen einer der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis Ziffer 4, AuslBG alternativ geregelten Voraussetzungen genügt, um die erschwerten Bedingungen im Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren zu erfüllen.