Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
92/05/0289
Entscheidungsdatum
18.05.1993
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/04 88/05/0118 3
Stammrechtssatz
Der technische Sachveständige hat über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Urteil hinsichtlich der Auswirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker
Sachverständiger Aufgaben
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050289.X02
Im RIS seit
11.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2010
Dokumentnummer
JWR_1992050289_19930518X02