Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1991

Geschäftszahl

88/05/0118

Rechtssatz

Der technische Sachveständige hat über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Urteil hinsichtlich der Auswirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.