Verwaltungsgerichtshof
18.05.1993
92/05/0289
GRS wie VwGH E 1991/04/04 88/05/0118 3
Der technische Sachveständige hat über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Urteil hinsichtlich der Auswirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen.