Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/15/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/15/0103

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 198;

Rechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150103.X01

Im RIS seit

03.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1987150103_19881003X01

Rechtssatz für 87/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/15/0114

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/4, 221; ÖStZ 1989, 122;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150114.X01

Im RIS seit

03.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1987150114_19881003X01

Rechtssatz für 87/15/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/15/0132

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bericht des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X01

Im RIS seit

03.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1987150132_19881003X01

Rechtssatz für 89/14/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0196

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 238; AnwBl 1990/7, S 392;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/10/03 87/15/0103 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140196.X01

Im RIS seit

21.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016

Dokumentnummer

JWR_1989140196_19891221X01

Rechtssatz für 89/14/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0285

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 340;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140285.X02

Im RIS seit

06.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140285_19900206X02

Rechtssatz für 89/15/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/15/0076

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150076.X01

Im RIS seit

25.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989150076_19900625X01

Rechtssatz für 91/14/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/14/0079

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0081 91/14/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140079.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991140079_19940308X01

Rechtssatz für 92/13/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/13/0129

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130129.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992130129_19940518X01

Rechtssatz für 92/17/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0235

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170235.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170235_19940519X01

Rechtssatz für 93/15/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/15/0234

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150234.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150234_19950518X01