Verwaltungsgerichtshof
03.10.1988
87/15/0132
GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bericht des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).