Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

89/14/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/10/03 87/15/0103 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 238;

AnwBl 1990/7, S 392;