Die vom VwGH unter dem Titel der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu prüfende Rechtswidrigkeit eines Bescheides betrifft jeden Mangel der Organzuständigkeit, also grundsätzlich auch die falsche Zusammensetzung einer Kollegialbehörde (Hinweis E 10.3.1975, 2223/74, VwSlg 8782 A/1975).