Der Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein
(Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985). Die Entscheidung über die Beschlagnahme im Sinne des § 39 Abs 1 VStG ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung.(Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985). Die Entscheidung über die Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung.