Über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986). Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften.