Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Geschäftszahl

94/02/0539

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/10/21 92/02/0224 2

Stammrechtssatz

Über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986). Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften.