Eine Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes der künstlerischen Tätigkeit mit Hilfe der Bestimmungen des eine völlig andere Zielsetzung aufweisenden Urheberrechtsgesetzes ist schon deshalb ausgeschlossen, da nach § 3 Abs 1 UrhG auch Werke des Kunstgewerbes - welche Tätigkeit der gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist - zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes zählen (Hinweis E 26.3.1969, 1320/68).Eine Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes der künstlerischen Tätigkeit mit Hilfe der Bestimmungen des eine völlig andere Zielsetzung aufweisenden Urheberrechtsgesetzes ist schon deshalb ausgeschlossen, da nach Paragraph 3, Absatz eins, UrhG auch Werke des Kunstgewerbes - welche Tätigkeit der gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist - zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes zählen (Hinweis E 26.3.1969, 1320/68).