Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Selbständige Arbeit

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,)

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEinkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,
      2. Litera b
        Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden,
      3. Litera c
        Einkünfte aus der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben, weiters Einkünfte aus der Tätigkeit als Hebamme, als freiberuflich im medizinischen Dienst im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, Tätiger.
    Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der Litera a bis c liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,
    1. Ziffer 2
      Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel
    Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind stets die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 3,) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft in einem Zeitpunkt des Veranlagungszeitraumes mehr als 25 vH beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
    1. Ziffer 3
      Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen
    die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Ziffer eins und 2 tätig wird, es sei denn, daß berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen zulassen,
    1. Ziffer 4
      Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, fallen,
    2. Ziffer 5
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,
  2. Absatz 2Einkünfte nach Absatz eins, sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992

Schlagworte

Gesellschafter, Geschäftsführer, Psychologe, Klassegebühr der Ärzte,
Physiko-therapeutischer Dienst, Krankenpflegefachdienst, Diätdienst,
Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst, Freiberufler,
Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, Testamentsvollstrecker,
Hausverwalter

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12051382

Alte Dokumentnummer

N3199210547Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P22/NOR12051382

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