Die Kriterien der Zumutbarkeit iSd § 77 Abs 2 GewO sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung iSdDie Kriterien der Zumutbarkeit iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung iSd
§ 74 Abs 2 Z 2 von rechtlicher Relevanz. Sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO außer Betracht zu bleiben.Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, von rechtlicher Relevanz. Sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO außer Betracht zu bleiben.