Entsprechend der Anordnung des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, uzw bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Ent über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigenEntsprechend der Anordnung des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, uzw bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Ent über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen
(Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0047).