Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/19/0413
Entscheidungsdatum
19.11.1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405,
90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420,
90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im
gleichen Sinne erledigt;
Rechtssatz
Sofern als verletzte Verwaltungsvorschrift nur § 15 AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 15 Abs 1 AZG klar ist (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184).Sofern als verletzte Verwaltungsvorschrift nur Paragraph 15, AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, AZG klar ist (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten
Verwaltungsvorschrift
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190413.X01
Im RIS seit
08.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1990190413_19901119X01