Verwaltungsgerichtshof
26.06.1997
97/11/0042
GRS wie VwGH E 1990/11/19 90/19/0413 1
Sofern als verletzte Verwaltungsvorschrift nur Paragraph 15, AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, AZG klar ist (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184).