Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Geschäftszahl

97/11/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/19 90/19/0413 1

Stammrechtssatz

Sofern als verletzte Verwaltungsvorschrift nur Paragraph 15, AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, AZG klar ist (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184).