Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.01.1970

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren

Arbeitsbedarfes

Paragraph 7, (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, über die nach den Paragraphen 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Unbeschadet der nach Absatz eins, erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen, jedoch bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Absatz eins, zweiter Satz festgelegt werden.
  2. Absatz 3,Wenn in den Fällen des Paragraph 5, von der dort vorgesehenen Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Verlängerung der Wochenarbeitszeit nicht oder nur zum Teil Gebrauch gemacht wurde, kann durch Kollektivvertrag ein höheres als das nach Absatz eins, zulässige Ausmaß an Überstunden zugelassen werden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen jedoch dreizehn, für Arbeitnehmerinnen zehn Stunden, und die Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Wurde die Wochenarbeitszeit auf Grund einer Bewilligung des Arbeitsinspektorates gemäß Paragraph 5, Absatz 2, verlängert, so sind die nach Absatz eins, in Betracht kommenden Überstunden nur insoweit zulässig, als die Tagesarbeitszeit dreizehn, für Arbeitnehmerinnen zehn Stunden, und die Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreitet.
  4. Absatz 5,Das Arbeitsinspektorat kann bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine über das Ausmaß der Absatz eins bis 3 hinausgehende Arbeitszeitverlängerung bewilligen. Eine Tagesarbeitszeit über zehn Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095922

Alte Dokumentnummer

N6196923178L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P7/NOR12095922

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