Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Geschäftszahl

90/19/0413

Rechtssatz

Sofern als verletzte Verwaltungsvorschrift nur Paragraph 15, AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, AZG klar ist (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184).

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405,

90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420, 90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne erledigt;