Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren

Arbeitsbedarfes

Paragraph 7, (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, über die nach den Paragraphen 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Unbeschadet der nach Absatz eins, erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen, jedoch bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Absatz eins, zweiter Satz festgelegt werden.
  2. Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden. Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind Überstunden nach Absatz eins, nur bis zu einer Tagesarbeitszeit von 13 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.
  3. Absatz 4,Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung, die den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens zwölf Wochen des Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten.
  4. Absatz 5,Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins bis 4 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über zehn Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
  5. Absatz 6,Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß Absatz eins und 2 bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. Die Betriebsvereinbarung kann eine solche Arbeitszeitverlängerung zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
    2. Ziffer 2
      für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Gastgewerbe, Schankgewerbe

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113695

Alte Dokumentnummer

N6199761583J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P7/NOR12113695

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