Ausführungen zum Kauf eines Klientenstockes als verdeckte Gewinnausschüttung, da die schlüssige Beweiswürdigung ergab, daß die vom Mehrheitsgesellschafter (einem Wirtschaftstreuhänder) erworbenen Klienten schon vor dem Kauf solche der (Steuerberatungsgesellschaft-) GmbH waren. Verdeckte Gewinnausschüttung auch in den Jahren vor der "Veräußerung", weil die Organe der Gesellschaft es akzeptierten, daß ihr Mehrheitsgesellschafter die laufenden Honorarzahlungen auf eigene Rechnung vereinnahmte und der GmbH für die (nur) von ihr geleisteten Dienste lediglich "Aufwandsersätze" refundierte.