Die Anordnung einer abgabenbehördlichen Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG setzt nicht voraus, daß vorher eine gesetzmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden ist. Vielmehr dient umgekehrt eine abgabenbehördliche Prüfung regelmäßig auch dazu, jene Feststellungen zu treffen, die eine (nachfolgende) Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen (vgl diesbezüglich auch § 148 Abs 3 lit b BAO).Die Anordnung einer abgabenbehördlichen Prüfung nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG setzt nicht voraus, daß vorher eine gesetzmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden ist. Vielmehr dient umgekehrt eine abgabenbehördliche Prüfung regelmäßig auch dazu, jene Feststellungen zu treffen, die eine (nachfolgende) Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen vergleiche diesbezüglich auch Paragraph 148, Absatz 3, Litera b, BAO).