Ein Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme gem § 4 Abs 2 VVG stellt keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG dar, weshalb auch die Berufung nicht auf die in dieser Bestimmung bezeichneten Berufungsgründe beschränkt istEin Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt keine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG dar, weshalb auch die Berufung nicht auf die in dieser Bestimmung bezeichneten Berufungsgründe beschränkt ist
(Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035).