Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1991

Geschäftszahl

90/05/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/22 90/10/0003 5

Stammrechtssatz

Ein Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt keine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG dar, weshalb auch die Berufung nicht auf die in dieser Bestimmung bezeichneten Berufungsgründe beschränkt ist

(Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035).