Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/10/0003

Rechtssatz

Ein Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt keine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG dar, weshalb auch die Berufung nicht auf die in dieser Bestimmung bezeichneten Berufungsgründe beschränkt ist (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035).