Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/10/0003
Ein Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG stellt keine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG dar, weshalb auch die Berufung nicht auf die in dieser Bestimmung bezeichneten Berufungsgründe beschränkt ist (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035).