Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0434/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5018 A/1959

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0434/58

Entscheidungsdatum

07.07.1959

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1859 §25;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958000434.X01

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1958000434_19590707X01

Rechtssatz für 1884/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6117 A/1963

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1884/62

Entscheidungsdatum

07.10.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1859 §25;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Siehe: 0858/71 E 17. Februar 1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001884.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1962001884_19631007X02

Rechtssatz für 1121/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1121/66

Entscheidungsdatum

18.10.1967

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1859 §25;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001121.X03

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1966001121_19671018X03

Rechtssatz für 1351/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1351/69

Entscheidungsdatum

11.03.1970

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1859 §25;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001351.X02

Im RIS seit

28.11.1969

Dokumentnummer

JWR_1969001351_19700311X02

Rechtssatz für 1060/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7786 A/1970

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1060/69

Entscheidungsdatum

29.04.1970

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1859 §25;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001060.X05

Im RIS seit

07.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969001060_19700429X05

Rechtssatz für 1104/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1104/72

Entscheidungsdatum

14.02.1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001104.X01

Im RIS seit

03.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001104_19730214X01

Rechtssatz für 1033/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1033/73

Entscheidungsdatum

15.05.1974

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1859 §25;
GewO 1973 §77 Abs2 impl;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001033.X01

Im RIS seit

16.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001033_19740515X01

Rechtssatz für 0919/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0919/74

Entscheidungsdatum

20.11.1974

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1859 §25;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 2027/75 E 22. Dezember 1976 VwSlg 9212 A/1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000919.X01

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1974000919_19741120X01

Rechtssatz für 0945/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0945/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000945.X03

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1976000945_19771130X03

Rechtssatz für 2311/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2311/77

Entscheidungsdatum

04.10.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002311.X01

Im RIS seit

28.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002311_19781004X01

Rechtssatz für 90/04/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0035

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §77 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040035.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040035_19900925X02

Rechtssatz für 90/04/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0215

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §77 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040215.X01

Im RIS seit

29.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040215_19910129X01

Rechtssatz für 90/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0199

Entscheidungsdatum

27.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §77 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040199.X03

Im RIS seit

27.02.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040199_19910227X03

Rechtssatz für 90/04/0281

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/04/0281

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §77 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040281.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040281_19910423X05

Rechtssatz für 94/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/04/0191

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/58 E 7. Juli 1959 VwSlg 5018 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Ob der Betrieb eines Gewerbes mittels einer bestimmten Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft durch ungewöhnliches Geräusch zu gefährden oder zu belästigen und ob durch entsprechende Vorkehrungen solche Gefährdungen beseitigt bzw Belästigungen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß herabgemindert werden können, ist im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040191.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JWR_1994040191_19961008X02