Nach § 99 Abs 1 lit b StVO kommt es auf die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Weigerung "bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen" an; diese Voraussetzungen stellen auf die Qualifikation des einschreitenden Organs, die Lenkereigenschaft und die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ab, nicht jedoch etwa auf eine vorherige Mundspülung.Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO kommt es auf die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Weigerung "bei Vorliegen der in Paragraph 5, StVO bezeichneten Voraussetzungen" an; diese Voraussetzungen stellen auf die Qualifikation des einschreitenden Organs, die Lenkereigenschaft und die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ab, nicht jedoch etwa auf eine vorherige Mundspülung.