Verwaltungsgerichtshof
15.05.1991
90/02/0204
Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO kommt es auf die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Weigerung "bei Vorliegen der in Paragraph 5, StVO bezeichneten Voraussetzungen" an; diese Voraussetzungen stellen auf die Qualifikation des einschreitenden Organs, die Lenkereigenschaft und die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ab, nicht jedoch etwa auf eine vorherige Mundspülung.