Ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand "keine anderen der Verwertung am Arbeitsmarkt fähigen Güter als seine Arbeitseignung und seine Arbeitszeit" besitzt.Ein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand "keine anderen der Verwertung am Arbeitsmarkt fähigen Güter als seine Arbeitseignung und seine Arbeitszeit" besitzt.