Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Geschäftszahl

89/08/0349

Rechtssatz

Ein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand "keine anderen der Verwertung am Arbeitsmarkt fähigen Güter als seine Arbeitseignung und seine Arbeitszeit" besitzt.