Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/17/0309
Entscheidungsdatum
15.12.2003
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/17/0310
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 24
Stammrechtssatz
Eine Kompensation iSd § 1438 ff ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (Hinweis E 23.3.1988, 87/07/0030).Eine Kompensation iSd Paragraph 1438, ff ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (Hinweis E 23.3.1988, 87/07/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170309.X04
Dokumentnummer
JWR_2003170309_20031215X04