Verwaltungsgerichtshof
18.06.1993
90/17/0227
GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0147 24
Eine Kompensation iSd Paragraph 1438, ff ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (Hinweis E 23.3.1988, 87/07/0030).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/17/0228