Verwaltungsgerichtshof
15.12.2003
2003/17/0309
GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 24
Eine Kompensation iSd Paragraph 1438, ff ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (Hinweis E 23.3.1988, 87/07/0030).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/17/0310