Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2003

Geschäftszahl

2003/17/0309

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 24

Stammrechtssatz

Eine Kompensation iSd Paragraph 1438, ff ABGB setzt unter anderem voraus, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (Hinweis E 23.3.1988, 87/07/0030).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/17/0310