Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 12 Abs 1 BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229; daß die Dienstgeber der in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wohnungsbeihilfe haben, für sie keine Beiträge nach § 12 Abs 1 BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229 zu leisten haben, obgleich wohl auch sie "Empfänger laufender Geldleistungen aus der Sozialversicherung" iSd § 3 lit e BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229, sein können, ist schon deshalb nicht sachlich bedenklich, weil jedenfalls für den Großteil dieser Personen keine solchen laufenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht kommen.Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 12, Absatz eins, BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229; daß die Dienstgeber der in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wohnungsbeihilfe haben, für sie keine Beiträge nach Paragraph 12, Absatz eins, BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229 zu leisten haben, obgleich wohl auch sie "Empfänger laufender Geldleistungen aus der Sozialversicherung" iSd Paragraph 3, Litera e, BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229, sein können, ist schon deshalb nicht sachlich bedenklich, weil jedenfalls für den Großteil dieser Personen keine solchen laufenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht kommen.