Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
89/08/0147
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 12, Absatz eins, BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229; daß die Dienstgeber der in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wohnungsbeihilfe haben, für sie keine Beiträge nach Paragraph 12, Absatz eins, BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229 zu leisten haben, obgleich wohl auch sie "Empfänger laufender Geldleistungen aus der Sozialversicherung" iSd Paragraph 3, Litera e, BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229, sein können, ist schon deshalb nicht sachlich bedenklich, weil jedenfalls für den Großteil dieser Personen keine solchen laufenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht kommen.