Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen bei einer GmbH sonstige Bezüge aus Anteilen an solchen Ges iSd § 93 Abs 1 Z 1 EStG dar, sodaß von ihnen KESt einzubehalten ist.Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen bei einer GmbH sonstige Bezüge aus Anteilen an solchen Ges iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, EStG dar, sodaß von ihnen KESt einzubehalten ist.