Verwaltungsgerichtshof
27.06.1989
88/14/0131
Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen bei einer GmbH sonstige Bezüge aus Anteilen an solchen Ges iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, EStG dar, sodaß von ihnen KESt einzubehalten ist.
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 67;