Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

88/14/0131

Rechtssatz

Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen bei einer GmbH sonstige Bezüge aus Anteilen an solchen Ges iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, EStG dar, sodaß von ihnen KESt einzubehalten ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1990, 67;