Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn eine im voraus bestimmte - oder tatsächlich feststellbare - periodisch wiederkehrende Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) besteht. Ferner muß ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG mit einer tatsächlichen Beschäftigung zusammenfallen.