Ein Erfahrungssatz, wonach es undenkbar sei, dass sich ein Polizeibeamter nach 16 Monaten an eine durch den Beschuldigten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung an einem bestimmten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit erinnern kann, ist dem VwGH unbekannt, wenn die Geschwindigkeit vom Tachometer des Streifenkraftwagens abgelesen wurde. Die Behörde muss daher einem auf das Erinnerungsvermögen des Meldungslegers zielenden Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens nicht stattgeben.