Hat die angefochtene Aufhebung eines Bescheides gem § 299 Abs 2 BAO eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf zur Folge, so ist der angefochtene Aufhebungsbescheid jedenfalls meritorisch zu überprüfen (Hinweis E 30.3.1987, 85/15/0073).Hat die angefochtene Aufhebung eines Bescheides gem Paragraph 299, Absatz 2, BAO eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf zur Folge, so ist der angefochtene Aufhebungsbescheid jedenfalls meritorisch zu überprüfen (Hinweis E 30.3.1987, 85/15/0073).