Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
86/08/0124
Entscheidungsdatum
20.05.1987
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0015 E 21. Mai 2006 RS 1
Stammrechtssatz
Will die Berufungsbehörde einen weiteren Grund als die Erstbehörde für die Entziehung der Lenkerberechtigung heranziehen, so ist entsprechend Parteiengehör zu gewähren, auch wenn die dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten wurden (Hinweis E 13.4.1964, 0061/63, VwSlg 6300 A/1964, E 6.2.1974, 1428/73).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080124.X03
Im RIS seit
24.05.2006
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010
Dokumentnummer
JWR_1986080124_19870520X03