Verwaltungsgerichtshof
20.05.1987
86/08/0124
GRS wie 86/11/0015 E 21. Mai 2006 RS 1
Will die Berufungsbehörde einen weiteren Grund als die Erstbehörde für die Entziehung der Lenkerberechtigung heranziehen, so ist entsprechend Parteiengehör zu gewähren, auch wenn die dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten wurden (Hinweis E 13.4.1964, 0061/63, VwSlg 6300 A/1964, E 6.2.1974, 1428/73).