Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1987

Geschäftszahl

86/08/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0015 E 21. Mai 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Will die Berufungsbehörde einen weiteren Grund als die Erstbehörde für die Entziehung der Lenkerberechtigung heranziehen, so ist entsprechend Parteiengehör zu gewähren, auch wenn die dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten wurden (Hinweis E 13.4.1964, 0061/63, VwSlg 6300 A/1964, E 6.2.1974, 1428/73).